Um eine Übersicht über die Ehe in Viking Scandinavia zu erhalten, muss man sich kurz mit dem Brauch der Scheidung befassen.
Die Wikinger waren als mittelalterliches europäisches Volk einzigartig, da sie umfangreiche Vorkehrungen für die Scheidung getroffen hatten. Auch nachdem das Christentum zur akzeptierten Religion Skandinaviens wurde, war die Scheidung im Norden nach wie vor ein weit verbreiteter Brauch und diente als soziales Sicherheitsventil für ein Volk, dessen Ehen zum Wohle seiner Familien und nicht zum maximalen Glück des Ehepaares arrangiert wurden. Die Scheidung erlaubte es einem unglücklichen Paar, sich zu trennen und es erneut mit neuen Partnern zu versuchen, bevor Ressentiments zu Hass wurden, der Fehden und Gewalt auslösen konnte. Indem man sich die Gesetze und Bräuche rund um die Scheidung ansieht, kann man ein besseres Verständnis für die Bedingungen gewinnen, die in einer Wikinger-Ehe vorherrschen werden, wie sie durch Beispiele für Handlungen verdeutlicht werden, die eine Ehe beenden würden.
Der arabische Dichter al-Gazal berichtete, dass ihm von einer dänischen Königin gesagt wurde, dass "Eifersucht in diesem Land unbekannt sei und dass Frauen aus freiem Willen bei Männern blieben und sie verließen, wann immer sie wollten" (Jacobsen, Sexual Unregelmäßigkeiten, S. 78-79). Während dies keine völlig genaue Aussage ist, zeigt die Untersuchung der Sagen, dass Frauen oft diejenigen waren, die eine Scheidung einleiteten (Frank, S. 478). Dies lag wahrscheinlich daran, dass die Männer größere soziale und sexuelle Möglichkeiten hatten, frei reisen und Konkubinen mitnehmen konnten, während die Frau durch ihre verschiedenen Führungsaufgaben oft an das Gehöft gebunden war und anderen Sexualorganen als ihrem Mann die sexuellen Möglichkeiten verweigerte. Die Scheidungsgesetze zeigen, dass bestimmte Umstände, die eine Scheidung rechtfertigen, notwendig waren, und dass al-Gazals Bild des kapriziösen Betthopping nicht die Realität des Wikingerlebens widerspiegelte. Da Ehen zum Wohle der Familien des Ehepaares geschlossen wurden, würde zweifellos Druck entstehen, das Bündnis nach Möglichkeit fortzusetzen, aber manchmal konnte dies einfach nicht getan werden (Jochens, Icelandic Heroine, S. 45).
Das isländische Gesetzbuch Grágás erlaubt die Scheidung in nur drei Fällen. Das erste war, ob sich das Paar "große Wunden" oder Meira Sar Metiz schenkte (Jacobsen, Position of Women, S. 51), allgemein definiert als jene Wunden, die das Gehirn, die Körperhöhle oder das Mark durchdrangen (Jochens, Icelandic Heroine, S. 45). Der zweite war der Fall, in dem ein Paar zu arm war, um sich selbst zu versorgen, und sich auf ihre Familien verlassen musste, in diesem Fall konnten sie von ihren Verwandten zur Scheidung gezwungen werden, oder es konnte eine Scheidung eingelegt werden "wenn ein Ehepartner mit wenig oder keinem eigenen Geld plötzlich der Unterstützung armer Verwandter angeklagt wurde" (Jacobsen, Sexualunregelmäßigkeiten, S. 75; auch Jacobsen, Position der Frauen, S. 53), so dass das solvente Mitglied der Partnerschaft mit seinen Gütern sicher vor Raub durch die Schwiegerfamilie entkommen konnte. Die dritte gesetzliche Regelung zur Scheidung war, wenn ein Mann versuchte, seine Frau gegen ihren Willen aus dem Land zu holen (Jacobsen, Position der Frauen, S. 51). Wurde eine dieser Bedingungen nicht genannt, erklärt Grágás, dass "keine Scheidung vorliegt" (Jochens, Icelandic Heroine, S. 44). Dies mag daran liegen, dass die Redaktionen von Grágás, die wir heute besitzen, zum Teil durch das kanonische Recht beeinflusst wurden, denn in den Sagen sind eine ganze Reihe von Scheidungsgründen aufgeführt, die im Gesetzbuch nicht erwähnt sind.
Die in den Sagas genannten Gründe für die Scheidung wären jedem modernen Scheidungsgericht bekannt. Zuerst waren es Probleme mit Verwandten, wie z.B. eine Familienfehde (Frank, S. 478), oder ein Ehepartner, der die Familie des anderen nicht "mit Rücksicht" behandelt (Williams, S. 107). Familiengewalt war auch ein Grund für die Scheidung, vor allem in den vom Christentum stark beeinflussten Teilen Skandinaviens, wo die Scheidung schwieriger zu erreichen war. Abgesehen von den in Grágás zitierten "großen Wunden" könnte ein Ehepartner die Scheidung anstreben, weil der andere Partner Verse über ihn oder sie machte (Frank, S. 478), übermäßige Wut oder Eifersucht, die von einem Ehepartner gezeigt wurde (Jochens, Icelandic Heroine, S. 39), oder wenn ein Partner den anderen schlug. Das Schlagen eines Ehepartners, insbesondere vor Zeugen, galt als äußerst demütigend (Williams, S. 106). Das norwegische Gesetz von Gulaþing traf besondere Vorkehrungen gegen einen Mann, der seine Frau vor Zeugen schlug: Wenn ein Mann seine Frau vor Zeugen schlug, konnte sie nicht nur eine finanzielle Entschädigung für die Schläge in Höhe dessen verlangen, was er erhalten hätte, wenn ein anderer Mann ihn geschlagen hätte, die Frau hatte das Recht, sich nach dem dritten Schlag zusätzlich zur Geldstrafe von dem Mann scheiden zu lassen (Jacobsen, Position der Frauen, S. 116). Der häufigste Grund für eine Scheidung in den Sagen ist der Schlag auf die Frau (Jochens, Icelandic Heroine, S. 39). Gelegentlich fühlte eine Frau nicht, dass Scheidung eine ausreichende Vergeltung für die Beleidigung einer Ohrfeige war: Hallgerd in der Saga von Njals war am Tod zweier Ehemänner beteiligt, die den fatalen Fehler machten, sie zu schlagen (Magnusson und Palsspn. Njal's Saga. S. 59 und 123).
Ein Paar könnte sich auch scheiden lassen, wofür moderne Gerichte als sexuelle Gründe gelten würden. Wenn eine Frau Ehebruch beging, war die Scheidung die geringste der Strafen, mit denen sie konfrontiert sein könnte, und sie drohte auch für Strafen, die von Bußgeldern bis hin zur Hinrichtung reichen, wenn sie von ihrem Mann in einigen Teilen Skandinaviens auf frischer Tat ertappt wurde. Andererseits hat ein Mann nur dann Ehebruch begangen, wenn er mit der Frau eines anderen Mannes geschlafen hat, und seine außerehelichen Aktivitäten waren für seine eigene Frau nie Grund zur Scheidung (Frank, S. 479). Eine Scheidung könnte für die so genannte "isländische Variante des Nichtversagens" (ebd., S. 478; Magnusson und Palsson. Njal's Saga, S. 52) wie in der Brennu-Njáls-Saga* beschrieben, oder wenn ein Mann drei Jahre in Folge nicht mit seiner Frau geschlafen hat. Ein weiterer Grund für die Scheidung in den Sagen war das, was wir als "Crossdressing" bezeichnen könnten. Wenn ein Mann verweichlichte Kleidung trug, insbesondere Hemden mit niedrigem Ausschnitt, die seine Brust freilegten, konnte sich seine Frau dann von ihm scheiden lassen (Magnus Magnusson und Hermann Palsson, trans. Laxdæla Saga. Harmondsworth: Pinguin. 1969. S. 125), und wenn eine Frau in Männerhosen erschienen wäre, könnte sich ihr Mann dann von ihr scheiden lassen (ebd.; auch Williams, S. 114). Selbst wenn ein Paar keinen der oben genannten Gründe hatte, konnte es dennoch seine Ehe auflösen, indem es Unvereinbarkeiten, allgemeine Abneigung oder Unglücke in der Ehe anführte (Jochens, Icelandic Heroine, S. 39).
Das grundlegende Verfahren zur Erlangung einer Scheidung bestand darin, dass das Paar seine Absicht vor Zeugen erklärt (Christine Fell. "Viking Women in Britain", inWomen im angelsächsischen England (Bloomington: Indiana University Press. 1984. S. 140). Wenn nur einer der beiden Ehepartner die Scheidung wollte, "wurden Zeugen hinzugezogen, erklärte sich die unzufriedene Partei geschieden und zwang die andere Person zum Verlassen" (Jochens, Kirche und Sexualität, S. 379). Die Erklärung musste die Gründe für die Scheidung auflisten und muss vor Zeugen im Schlafzimmer des Paares, vor dem Haupteingang des Hauses und vor einer öffentlichen Versammlung wiederholt werden (Williams, S. 108).
Nachdem das Paar die Scheidung erklärt hatte, musste es sich auf einen Vergleich einigen, der sein Eigentum aufteilt. Sobald das Scheidungsverfahren anhängig war, konnte die Frau ihr gesamtes Vermögen in Besitz nehmen, unabhängig vom Ausgang des Vergleichs (Jacobsen, Position der Frauen, S. 53). Die Aufteilung des Vermögens wurde so gestaltet, dass der Partner, der die Scheidung verlangt, bestraft wird. Wenn die Scheidung auf die gleiche Armut der Ehegatten oder auf das gegenseitige Unglück mit der Ehe zurückzuführen war, dann wurde auch keins von beiden bestraft: Die Ehefrau erhielt ihre Mitgift und ihr Morgengeschenk, der Ehemann nahm den Brautpreis zurück, und wenn sie eine Gütergemeinschaft hatten, erhielt die Frau ein Drittel ihres gemeinsamen Besitzes (ebd., S. 54-55). Wenn der Mann derjenige wäre, der die Scheidung forderte, hätte seine Frau den Brautpreis, die Mitgift, das Morgengeschenk und ein Drittel des Gemeinschaftseigentums erhalten. Hätte die Frau die Trennung veranlasst, erhielt sie nur ihre Mitgift und das Morgengeschenk. Wenn irgendwelche Eigentumsverfügungen in den Ehevertrag aufgenommen worden waren, wurden diese in der gleichen Weise befolgt, wie heute Eheverträge verwendet werden. Durch die finanzielle Bestrafung des Partners, der die Scheidung wollte, diente der Zoll der Vermögensabteilung dazu, die Ehepaare außer in den schwerwiegendsten Fällen zusammenzuhalten.
Nach der Scheidung wurde von jedem Elternteil entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit ein Kindergeld gezahlt, das durch die Familien auf beiden Seiten weiter ergänzt wurde. Es gab keine festen Regeln für die Festlegung des Sorgerechts, obwohl die Mutter immer ein Säugling für das erste Jahr behielt und das Sorgerecht für alle ihre Kinder hatte, wenn ihr Mann später starb. (Ebd.).
Die frei zugängliche Scheidung diente den Wikingern als unverzichtbarer sozialer Brauch, der ihre Ehegesetze und -praktiken ergänzte. Skandinavier in der Wikingerzeit konnten und wollten aus Liebe und nicht aus familiären Gründen heiraten, aber diese Verbindungen wurden oft von Männern und Frauen geschlossen, die bereits die Erfahrung der Ehe gemacht hatten und versuchten, ihre nachfolgenden Verbindungen besser zu machen.
Quelle:
Der Text stammt von Christie Ward (Gunnvôr silfrahárr) bzw. deren Webseite und wurde mit Hilfe von deepl übersetzt.